Allgemeine Veranstaltungsbedingungen
- Geltungsbereich
(1) Die Burg Satzvey (nachfolgend „Burg“) wird durch die Patricia Gräfin Beissel GmbH („PGB“) vermarktet, betrieben und vermietet.
(2) Diese Allgemeinen Veranstaltungsbedingungen („AVB“) gelten für alle Mietverträge zwischen PGB und deren Mietern für die Burg oder für Teile davon, für sämtliche im Zusammenhang mit der Vermietung erbrachten Leistungen durch PGB und für den Erwerb von Tickets für den Besuch von Veranstaltungen (durch „Besucher“) in der Burg.
(3) Entgegenstehenden AGB der Mieter oder Besucher wird widersprochen, soweit sie nicht ausdrücklich in den jeweiligen Vertrag einbezogen werden.
- Zustandekommen, Durchführung und Beendigung der Verträge
(1) Mietverträge kommen erst durch Bestätigung durch PGB in Textform zustande.
(2) Tickets können telefonisch oder per Internet bestellt werden. Im Fall der Online-Bestellung gibt der Besucher durch Auslösung der Bestellung eines Tickets mit dem auf der Internet-Präsenz von PGB dafür vorgesehenen Onlinebefehl ein verbindliches Angebot auf Vertragsabschluss mit PGB ab. Bestellungen können nachträglich weder geändert noch zurückgenommen werden. PGB bestätigt dem Besucher den Eingang des Vertragsangebotes online. Diese Bestätigung stellt noch keine Annahme des Angebots des Besuchers dar, sondern steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der bestellten Tickets und der Berücksichtigung besonderer Umstände. Auch für telefonische Bestellung gilt: Erst mit Versand kommt der Vertrag zwischen PGB und dem Besucher auf Grundlage dieser AVB zustande.
(3) Ein Widerrufsrecht besteht gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB weder für Mieter noch für Besucher.
(4) Führt der Mieter aus einem Grund außerhalb der Sphäre von PGB die Veranstaltung nicht durch, kann PGB vom Mieter wahlweise eine konkret berechnete Entschädigung oder eine Pauschale geltend zu machen. Die Pauschale beträgt bei Absage der Veranstaltung bis 12 Monate vor Veranstaltungsbeginn 10 %, bis 6 Monate vor Veranstaltungsbeginn 50 %, bis 3 Monate vor Veranstaltungsbeginn 75 % und danach 100 % des vereinbarten Mietpreises. Die Absage der Veranstaltung bedarf der Schriftform. Der Mieter hat das Recht nachzuweisen, dass ein Schaden nicht entstanden oder niedriger als die geltend gemachte Pauschale ist.
(5) PGB kann bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten nach erfolgloser Fristsetzung und Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurücktreten, insbesondere bei Verletzung vertraglich vereinbarter Zahlungspflichten, Verletzung vertraglich vereinbarter Anzeige- und Mitteilungspflichten (Pflichtmitteilungen zur Veranstaltung), Wesentlicher Änderung des Nutzungszwecks ohne Zustimmung , Fehlen behördlicher Erlaubnisse und Genehmigungen für die Veranstaltung, Verstoß gegen behördliche Auflagen/Genehmigungen, Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen, die die Sicherheit der Veranstaltung betreffen oder Verletzung oder ernsthafte Gefährdung der Rechte Dritter durch die Veranstaltung. Macht PGB vom Rücktrittsrecht Gebrauch, so behält es den Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Entgelte, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen anrechnen lassen. Die Grenzen des Absatzes (4) gelten als Untergrenzen entsprechend.
(6) PGB kann Besucher bei Vorliegen eines wichtigen Grundes von Veranstaltungen ausschließen. Dies ist insbesondere bei der Begehung von Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten oder erheblichen Verstößen gegen die Hausordnung oder diesen Vertrag der Fall. Eine Rückerstattung des Ticketpreises ist für diesen Fall ausgeschlossen.
(7) Eine lediglich kurzfristige, vorübergehende Zutrittsbeschränkung aufgrund des Erreichens von behördlich oder tatsächlich begrenzten Besucherkapazitäten stellt keinen Mangel dar.
(8) Kann die Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt nicht stattfinden oder muss sie deshalb beendet werden, so trägt jeder Vertragspartner seine bis dahin entstandenes Kosten selbst. Dies gilt nicht für Auslagen, die PGB für oder auf Veranlassung des Mieters getätigt hat.
(9) PGB möchte einen Schwarzmarkt unterbinden. Tickets verlieren daher bei Weiterverkauf an Dritte für einen Preis, der den Ticketpreis inklusive aller Gebühren um mehr als 10 % übersteigt, entschädigungslos ihre Gültigkeit.
- Mietobjekt
(1) Die Vermietung der Burg oder von Teilen dieser erfolgt auf Grundlage behördlich genehmigter Kapazitäten zum jeweiligen Nutzungszweck.
(2) Der Mieter hat die Burg schonend und pfleglich zu behandeln.
(3) Veränderungen an der Burg bedürfen der Genehmigung durch PGB in Textform.
(4) Der Mieter von Teilen der Burg nimmt entsprechende Rücksicht auf andere Besucher oder Mieter.
- Bewirtschaftung
(1) Der Mieter ist nicht berechtigt Speisen, Getränke, Erfrischungen oder dergleichen selbst oder durch Dritte in der Burg anzubieten, sofern dies nicht ausdrücklich durch PGB genehmigt ist.
(2) Dem Mieter ist nicht gestattet, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von PGB über die unmittelbare Durchführung der Veranstaltung hinaus selbst gewerblich tätig zu werden oder dritte Gewerbetreibende zu seinen Veranstaltungen zu bestellen, sofern dies nicht ausdrücklich durch PGB genehmigt ist.
(3) Besuchern ist die Mitnahme von Speisen und Getränken nicht erlaubt.
- Herstellung von Ton- und Bildaufnahmen
Bild-/Tonaufnahmen sowie sonstige Aufnahmen und Übertragungen der Veranstaltung aller Art bedürfen vorbehaltlich der Zustimmung der beteiligten Urheber- und Leistungsschutzberechtigten auch der schriftlichen Zustimmung durch PGB. Dies gilt nicht für die Aufnahme einfacher Bildaufnahmen mittels Kompaktkamera oder Smartphone. Die kommerzielle Nutzung oder öffentliche Zugänglichmachung bedarf in jedem Fall der gesonderten Genehmigung durch PGB.
- GEMA-Gebühren
Die rechtzeitige Anmeldung GEMA-pflichtiger Werke bei der GEMA sowie die fristgerechte Entrichtung der GEMA-Gebühren sind alleinige Pflichten des Mieters, soweit nicht anders vereinbart.
- Haftung des Mieters
(1) Der Mieter haftet für alle Schäden, die durch ihn, seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, den Veranstalter, seine Gäste oder sonstige Dritte im Sinne von §§ 278 und 831 BGB im Zusammenhang mit der Veranstaltung zu vertreten sind, entsprechend den gesetzlichen Regelungen unter Ausschluss des § 831 Absatz 1 Satz 2 BGB.
(2) Sofern Dritte aufgrund der Veranstaltung Ansprüche gegen PGB geltend machen stellt der Mieter PGB in entsprechender Anwendung des Absatzes (1) frei.
- Haftung von PGB
(1) Eine verschuldensunabhängige Haftung von PGB auf Schadensersatz für anfängliche Mängel des überlassenen Mietobjekts gemäß § 536a Absatz 1 BGB ist ausgeschlossen.
(2) Eine Minderung der Entgelte wegen Mängeln kommt nur in Betracht, wenn PGB die Minderungsabsicht während der Dauer der Überlassung angezeigt worden ist.
(3) Die Haftung von PGB für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit keine wesentlichen Vertragspflichten verletzt sind. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Schadensersatzpflicht von PGB für Fälle einfacher Fahrlässigkeit auf den nach Art der Vereinbarung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden begrenzt.
(4) Die Haftung für vom Mieter oder von Dritten auf dessen Veranlassung eingebrachten Gegenständen ist ausgeschlossen.
(5) Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten auch für Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen von PGB. Sie gelten nicht bei schuldhaft zu vertretender Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit von Personen, sowie im Fall der ausdrücklichen Zusicherung von Eigenschaften.
- Aufrechnungsverbot
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Mieter oder Besucher gegenüber PGB nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von PGB anerkannt sind.
- Abschließend
(1) Erfüllungsort für alle Ansprüche aus und/oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Euskirchen.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(3) Ist der Vertragspartner Unternehmer, Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland wird für alle Streitigkeiten aus und/oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag Euskirchen als Gerichtsstand vereinbart.
Hausordnung
- Allgemeines
Diese Hausordnung bestimmt die Rechten und Pflichten von Besuchern und Mietern der Burg Satzvey („Burg“). Die Patricia Gräfin Beissel GmbH („PGB“) kontrolliert deren Einhaltung.
- Eintrittskontrollen
Der Aufenthalt in der Burg ist nur mit gültiger Zutrittsberechtigung (Ticket, als Mieter oder als Gast eines Mieters) gestattet. Die Zutrittsberechtigung ist auf Verlangen vor und während dem Aufenthalt gegenüber Mitarbeitern von PGB, dem Ordnungsdienst oder Mitarbeitern von Ordnungsbehörden vorzuzeigen.
Vorgenannte Organe sind berechtigt, stichprobenartig auch ohne Verdachtsmoment Bekleidungsstücke und mitgebrachte Behältnisse von Besuchern zu durchsuchen. Wird die Zustimmung zur Durchsuchung verweigert kann der Besucher vom Besuch der Burg ausgeschlossen werden.
- Weisungen
Besucher haben die Burg und deren Einrichtungen pfleglich zu behandeln. Besucher haben sich so zu verhalten, dass der Genuss der Veranstaltung Dritter nicht unvermeidbar eingeschränkt wird. Jegliche Gefährdung oder Belästigung ist auszuschießen.
Weisungen der in 2. genannten Organe ist Folge zu leisten.
Nicht für die Benutzung vorgesehene Einrichtungen dürfen nicht betreten werden. Sperrige Gegenstände sind so abzustellen, dass Geh- und Fahrwege nicht eingeschränkt werden.
Besucher, die Symptome von erheblichem Alkohol- oder Drogenkonsum zeigen, können jederzeit von der Veranstaltung ausgeschlossen werden.
Die Vorgaben des JuSchG sind zu beachten; Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres dürfen die Burg nur in Begleitung von personensorgeberechtigten Volljährigen betreten. Zwischen Vollendung des 16. und des 18. Lebensjahres haben Jugendliche die Veranstaltungen vor 22 Uhr zu verlassen.
- Mitnahme von Gegenständen
Aus Gründen der Sicherheit kann die Mitnahme von Taschen und Rucksäcken verboten werden. Ist kein solches Verbot ausgesprochen sind kleine Taschen und Rucksäcke bis zur Größe eine Din A 4 Blattes erlaubt.
Nicht erlaubt sind jegliche Gegenstände, die sperrig oder für Menschen belästigend oder gefährdend sind sowie Lebensmittel. Eine Ausnahme gilt für Kinderwagen oder Gehhilfen aller Art. Nicht erlaubt sind insbesondere auch Druckbehälter außer handelsüblichen Feuerzeugen, Behältnisse, die zerbrechen oder splittern können, Lärminstrumente, Ton- und Bildaufnahmeinstrumente über eine gewöhnliche Kamera oder ein Smartphone hinaus.
Tiere sind, sofern angeleint, auf dem Gelände der Burg erlaubt.
- Recht am eigenen Bild
Veranstaltungen in der Burg sind üblicherweise Ereignisse der Zeitgeschichte, bei denen auch ohne Einwilligung der Betroffenen Bildnisse von diesen angefertigt und anschließend zur Schau gestellt werden dürfen. Darüber hinaus erklären sich die Besucher unwiderruflich mit der Anfertigung von Bildern und deren Veröffentlichung einverstanden.
- Hausverbote
Gegen Personen, die durch ihr Verhalten innerhalb oder außerhalb der Burg im Zusammenhang mit einer Veranstaltung die Sicherheit und Ordnung der Veranstaltung beeinträchtigen oder gefährden, kann unbeschadet weiterer Rechte von PGB ohne Entschädigung ein Hausverbot ausgesprochen wer‐den.
Sofern durch schuldhafte Handlungen Schäden an der Burg oder deren Einrichtungen entstehen, werden die Verursacher zu Schadensersatz herangezogen. Sofern PGB durch Dritte aufgrund von Schaden durch vorgenannte Handlungen in Anspruch genommen wird, haftet der Schädiger PGB auf Regress in voller Höhe.
Muster-Widerrufsformular
Link zur Widerrufsformular.




